Die Medienanstalten

Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht, den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland zuständig. Private Rundfunkveranstalter gibt es seit Mitte der achtziger Jahre. Die Weichen für das Duale Rundfunksystem, dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, wurden im Rundfunkstaatsvertrag von 1987 gestellt. Seitdem sind die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages vielfach angepasst worden.

Rundfunk – öffentlich-rechtlich wie privat – ist laut Grundgesetz Ländersache. Daher werden Organisation und gesellschaftliche Kontrolle des privaten Rundfunks durch Landesmediengesetze geregelt. Privates Radio und privates Fernsehen unterliegen damit gesetzlich vorgeschriebenen Programmanforderungen, deren Umsetzung die unabhängigen Landesmedienanstalten überwachen. Inzwischen gibt es auch für Telemedien – insbesondere für das Internet – Anforderungen, etwa im Bereich des Jugendmedienschutzes, deren Einhaltung die Landesmedienanstalten zu prüfen haben.

Viele rundfunkrechtliche Angelegenheiten erfordern bundesweite Regelungen, beispielsweise bei der Vergabe von Rundfunklizenzen an bundesweite Anbieter und bezüglich deren Aufsicht. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher länderübergreifender Aufgaben arbeiten die 14 Landesmedienanstalten in verschiedenen Gremien und Kommissionen zusammen.

Die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten hat ihren Sitz in Berlin. Sie führt die laufenden Geschäfte der der Gremien und Kommissionen der Landesmedienanstalten.

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